AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der „Casino Crew“ Schlegel & Stöhr GbR

Kesselsdorfer Straße 72, 01159 Dresden – vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Schlegel und Sebastian Stöhr. Von diesen AGB abweichende, ausdrücklich schriftlich vereinbarte einzelvertragliche Regelungen haben immer Vorrang.

1. Definition und Geltungsbereich

  1. Das Unternehmen „Casino Crew“ Schlegel & Stöhr GbR, vertreten durch Daniel Schlegel und Sebastian Stöhr werden im Folgenden als CC und die andere Partei als Auftraggeber bezeichnet.
  2. Die nachfolgenden Bestimmungen werden Bestandteil jedes Vertrages zwischen CC und dem Auftraggeber. Abweichende Regelungen können individuell vereinbart werden, bedürfen jedoch grundsätzlich der Schriftform.
  3. Abweichende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn CC diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Vertrag

  1. Alle Angebote von CC sind − soweit nicht anders gekennzeichnet − für 7 Kalendertage verbindlich.
  2. Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den Auftraggeber und CC oder die schriftliche Bestätigung des aktuell gültigen Angebots durch den Auftraggeber und CC, in welchem der jeweilige Leistungsumfang im Einzelnen beschrieben wird. Geringfügige Abweichungen einzelner Leistungen vom den vertraglich vereinbarten Leistungsinhalten behält sich CC vor. Soweit CC Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringt, ist alleinig CC gegenüber den eigenen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
  3. In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftraggeber und von CC schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine / Fristen unverbindlich.

3. Preise, Rechnung und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich, insofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der CC zu begleichen. Die Bezahlung durch Übersendung von Bargeld oder Schecks ist ausgeschlossen; bei Verlust übernimmt CC keine Haftung.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist CC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz (§ 274 Abs. 2 BGB) p.A. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges des Auftraggebers bleibt CC vorbehalten.

4. Leistung

  1. Die Leistung von CC besteht aus dem Aufbau und der fachgerechten Betreuung von Spieltischen und Spielequipment gegen die vereinbarte Vergütung
  2. Es findet unter keinen Umständen ein Glücksspiel um Geld oder Wertsachen statt.
  3. CC ist nicht Veranstalter der jeweiligen Veranstaltung.
  4. CC ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Auftraggeber zu ändern (z.B. bei dem Ausfall von Künstlern), soweit dadurch der Wert der Leistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers geändert wird.
  5. Eine Übertragung des Anspruchs aus dem Vertrag auf Dritte ist nur mit Zustimmung von CC möglich.
  6. Im Falle, dass der Auftraggeber eine Verlängerung des Spielbetriebs während der Leistungserbringung wünscht, kann seitens CC eine verhältnismäßige Nachberechnung erfolgen. CC hat die Möglichkeit eine Spielzeitverlängerung abzulehnen.

5. Pflichten des Auftraggebers

  1. Tritt keine anders lautende Vereinbarung in Kraft, ist der Auftraggeber verpflichtet die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen.
  2. Der Auftraggeber ist angehalten eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, insofern er nicht über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Bei einer Komplettveranstaltung ist diese Versicherung nachzuweisen.
  3. Der Auftraggeber ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet CC sämtliche, zur Durchführung des Auftrags relevanten Informationen mitzuteilen. Insbesondere ist eine vollständige Anschrift und ggf. eine Beschreibung des Veranstaltungsortes inkl. Angabe des Stockwerkes, Vorhandensein und Abmessungen eines Fahrstuhls, Raumgröße, Treppen oder andere Hindernisse etc. mitzuteilen. Änderungen müssen unverzüglich angezeigt werden.
  4. Notwendige Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. GEMA) sind vom Auftraggeber vorzunehmen.
  5. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern von CC bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen die erforderliche Unterstützung zu leisten, hierzu zählt:
  6. freie Zufahrt zum Spielort für die Casinotische:

    • ungehinderte Be- und Entlademöglichkeiten während des Ab- und Aufbaus
    • freier Zugang zum Spielort für die Casinotische
    • Unterbringung der ihm überlassenen Einrichtungen auf eigene Kosten in geeigneten Räumen
    • kostenfreier Parkraum für Transporter oder Kleinbus mit Anhänger in der unmittelbaren Nähe des Spielorts für die Casinotische
    • Auftraggeber stellt dem Personal von CC Zugangspässe zur Verfügung
    • Der Auftraggeber hat für die Verpflegung des Personals von CC vor Ort zu sorgen. Das Mitarbeitercatering sollte zwischen Aufbau und Spielbeginn erfolgen.
    • Auftraggeber sorgt zugunsten des CC Personals dafür, dass das vor Ort bereitgestellte Equipment und Zubehör (z. B Lichtelemente, Pyrotechnik, Stühle, etc. ) die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
    • Auftraggeber stellt die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb der gemieteten Einrichtungen auf eigene Kosten bereit.
    • Das gesamte Equipment von CC darf ohne Zustimmung von CC nicht eigenmächtig umgestellt werden.
    • Der Auftraggeber hat sämtliches Equipment und Inventar von CC pfleglich zu behandeln und ggf. die Gäste auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
    • Der Abbau erfolgt direkt nach Ende der vereinbarten Buchungszeit. Wartezeiten (Zeiten vor und nach der vereinbarten Spielzeit) werden mit 20,00 € pro Tisch und angefangener Stunde berechnet.
    • Anlieferung erfolgt ebenerdig bis 50 m ohne Mehrkosten. Sollten sich vor Ort andere Anlieferungsbedingungen ergeben, erfolgt eine Nachberechnung von 50 € für jeden gebuchten Spieltisch. Ist eine Anlieferung nicht möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
    • Der Auftraggeber hat sich an die Ausgestaltung des Spielsystems zu halten. Andernfalls bitten wir um Verständnis, dass im Falle, dass es zu einem erheblichen Schwund an Jetons kommen sollte, jeder verlorengegangene Jeton mit 0,50 Euro in Rechnung gestellt wird.
  7. Sollten einer oder mehrere der aufgeführten Sachverhalte nicht oder nur teilweise gewährleistet sein, wird CC den Auftraggeber über gegebenenfalls entstandene Mehrkosten in Kenntnis setzen und behält sich das Recht vor, den Auftrag abzulehnen beziehungsweise die vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise zu erfüllen. CC ist berechtigt, zusätzlich zur Vergütung, etwaige entstandene Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.

6. Rücktritt Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei CC.
  2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder ist CC aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände an der Ausführung des Auftrags gehindert, kann CC angemessenen Schadensersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn verlangen.
  3. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die im Falle des Rücktritts des Auftraggebers, gefordert werden von der vereinbarten Vergütung:
    • Bis 2 Monate vor der Veranstaltung 15%
    • Ab 2 Monate vor der Veranstaltung 25%
    • Ab 1 Monat vor der Veranstaltung 50%
    • Ab 2 Wochen vor der Veranstaltung 70%
    • Ab 1 Woche vor der Veranstaltung 80%
  4. Eine teilweise Streichung von Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zu Preisnachlässen.

7. Geistiges Eigentum

  1. Konzeption und Programmvorschläge sind und bleiben geistiges Eigentum von CC
  2. Sie dürfen in keiner Art und Weise ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens CC vervielfältigt werden, weitergereicht noch zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden. Fotos, Prospekt, Videos, Beiträge unterliegen dem Urheberschutz.

8. Haftung von CC

  1. CC haftet für keine Schäden an Personen oder Sachen, welche durch den Auf- und Abbau oder bei der Spieldurchführung entstehen.
  2. Vom Auftraggeber zu vertretende Unmöglichkeit geht zu dessen Lasten. CC hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, entsprechend der Regelungen aus Abschnitt 6 (Rücktritt Auftraggeber).
  3. Für den Fall, dass o.g. Veranstaltung aus Gründen, die von CC als Vertragspartner nicht zu vertreten sind, ausfällt, trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Für nicht vorhersehbare technische Ausfälle der von CC genutzten Transporter, KFZ und Hänger sowie technischen Equipments wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
  4. Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von CC vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen von CC in angemessener Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin auf der Leistungserbringung besteht.
  5. Wenn CC einen Leistungstermin überschreitet oder eine entsprechende Frist aus Gründen, die CC zu vertreten hat, kann der Auftraggeber pro Tag des Verzugs 1 % des Netto-Auftragswerts, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, höchstens jedoch 10 % dieses Netto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Bemängelt der Auftraggeber die Leistung von CC, so hat er dies bereits vor Ort dem Teamleiter sowie innerhalb von 3 Tagen per Mail an info@casino-crew.de mitzuteilen. Berechtigter Anspruch auf Schadenersatz ist auf 10 % des Netto-Auftragswertes begrenzt. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt CC im Falle des Verzuges nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht soweit nach Gesetz zwingend gehaftet wird.

9. Haftung Auftraggeber

  1. Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden oder für den Verlust des Equipments von CC, die sich während der Dauer des Verbleibs dessen am Veranstaltungsort ergeben und welche nicht von CC zu vertreten sind.
  2. Bei Beschädigung oder Verunreinigung der Spieltücher / Spieloberfläche durch den Auftraggeber oder einer seiner Gäste, wird eine Pauschale von mindestens 150,00 € erhoben.
  3. Auftraggeber hat im erforderlichen Maße für die Sicherheit der ausführenden Personen zu sorgen und haftet für Personenschäden.

10. Referenz

CC ist es grundsätzlich gestattet, Firmenlogos des Auftraggebers nebst Bildmaterial der Veranstaltung, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen für Eigenwerbung zu verwenden. Insofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, genügt eine kurze Mitteilung an CC.

11. Schweigepflicht

Auftraggeber verpflichtet sich über die getroffenen Vereinbarungen Stillschweigen zu bewahren.

12. Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierzu zählen auch E-Mail.
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz von CC für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung als Gericht¬stand vereinbart.
  4. Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers und CC.

13. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB oder Nebenabsprachen der „Casino Crew“ Schlegel & Stöhr GbR ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinbeziehung oder der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Halten diese gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen bereit, so soll eine ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem jeweiligen Vertrag entstehende Streitigkeiten ist Dresden vereinbart.